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Stets ein kompetenter Ansprechpartner
Die Kaminbau GmbH steht seit über 25 für Qualität und Service rund um den Kamin. Wer sich für ein Produkt von Hark entscheidet, erwirbt nicht nur einen Kamin von außergewöhnlicher Qualität, sondern auch eine höchst anspruchsvolle Dienstleistung. Für uns beginnt der „Dienst am Kunden“ schon vor dem Kauf. Alle Mitarbeiter werden regelmäßig geschult und weitergebildet. Vom ersten Beratungsgespräch bis zur Ersatzteilbestellung auch nach vielen Jahren – wir begegnen Ihnen stets als kompetenter Gesprächspartner.
Leistungserklärung für Feuerstätten von Hark
Die neue Bauproduktverordnung ersetzt seit dem 01. Juli 2013 die bisher gültigen Bauproduktrichtlinien. Die neue Bauproduktverordnung soll den europäischen Markt transparenter und Produkte vergleichbar machen. Mit einer gemeinsamen technischen Sprache können die Hersteller, Lieferanten, Planer und Bauausführer ein für den Kunden perfektes Produkt erstellen. Jede Feuerstätte muss über eine Leistungserklärung verfügen. Selbstverständlich erfüllen alle hier aufgeführten Hark Produkte die neuen Anforderungen der Bauproduktverordnung.
Sollten Sie weitere Fragen zu Ihrem Produkt haben stehen wir natürlich gerne zur Verfügung. Sie können uns hier direkt via Email kontaktieren: Kontakt-Formular
Bundes-Immissionsschutzverordnung – BImSchV
Mit der novellierten Bundes-Immissionsschutzverordnung („BImSchV“) wurden verschärfte Grenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid erlassen sowie Anforderungen an den Mindest-Wirkungsgrad von Feuerstätten gestellt. Nach dem Inkrafttreten der ersten Stufe der BImSchV für Errichtungen ab dem 22. März 2010 ist am 01. Januar 2015 die zweite Stufe BImSchV in Kraft getreten.
Die Hark GmbH & Co. KG steht den Anforderungen der BImSchV durchweg positiv gegenüber, da die von Hark produzierten Feuerstätten schon seit Jahren auf beste Leistungs- und Abgasdaten ausgerichtet sind. Hark sieht die Verordnung als Bestätigung der eigenen Anstrengungen, die Entwicklungen zum Schutze der Umwelt immer weiter voranzutreiben.
Der bereitgestellten Übersicht können Sie entnehmen, welche Anforderungen von Ihrer bereits erworbenen Feuerstätte bzw. von der Feuerstätte, die Sie gerne erwerben möchten, erfüllt werden. (Tabelle öffnen)
Die Tabelle ist so aufgebaut, dass zuerst die Feuerstätten aus dem aktuellen Programm (unterteilt nach Kaminöfen, Heizeinsätzen, Kachelofeneinsätzen und Pelletöfen) und danach aus dem ausgelaufenen Lieferprogramm aufgelistet werden.
Am schnellsten finden Sie Ihre (gewünschte) Feuerstätte bei der Eingabe der Bezeichnung in das Suchfeld (alternativ auf der Tastatur „Strg“ gedrückt halten und „F“ drücken).
Sollten Sie einen Nachweis für Ihren Bezirks-Schornsteinfegermeister benötigen, so können Sie unter „Service“ die entsprechende Leistungserklärung abrufen.
Wenn heute eine neue Feuerstätte erworben wird oder man mit seiner alten Feuerstätte umziehen möchte, muss eine Abnahme/Genehmigung durch den zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister erfolgen. Für die Freigabe müssen die Anforderungen der 2. Stufe BImSchV eingehalten werden. Alle HARK-Feuerstätten aus dem aktuellen Programm erfüllen selbstverständlich diese Anforderungen. Nach dem heutigen Stand der Gesetzgebung dürfen diese Feuerstätten unbefristet und ohne Zusatzmaßnahmen betrieben werden („Bestandsschutz“).
Bei dem Bestandsschutz alter Feuerstätten müssen hingegen verschiedene Aspekte berücksichtigt werden.
Wie lange ältere Feuerstätten noch in Betrieb bleiben dürfen, ist von dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme am Aufstellort (ein Umzug gilt als Neuabnahme!), den geprüften Abgaswerten und weiteren Faktoren abhängig.
Bei dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme kann man unterscheiden in:
1) Vor dem 22.03.2010, d.h. vor Inkrafttreten der 1. Stufe BImSchV
2) Vor dem 31.12.2014, d.h. nach Inkrafttreten der 1. Stufe BImSchV und vor der 2. Stufe BImSchV
3) Nach dem 31.12.2014, d.h. nach Inkrafttreten der 2. Stufe BImSchV
Bei dem entsprechenden Zeitpunkt der notwendigen Außerbetriebnahme unterscheidet man in:
Zu 1.) Bei einer Inbetriebnahme vor dem 22.03.2010 müssen Feuerstätten relativ geringe Anforderungen für einen unbefristeten Bestandsschutz einhalten. Werden die Anforderungen gemäß Prüfbericht nicht eingehalten, so droht abhängig von dem Datum auf dem Typenschild bzw. von dem Prüfdatum eine Außerbetriebnahme:
Datum auf dem Typenschild: | Zeitpunkt der Außerbetriebnahme: |
---|---|
Bis einschließlich 31.12.1974 oder. Datum nicht mehr feststellbar | 31.12.2014 |
01.01.1975 – 31.12.1984 | 31.12.2017 |
01.01.1985 – 31.12.1994 | 31.12.2020 |
01.01.1995 – einschl. 21.03.2010 | 31.12.2024 |
Liegen gar keine Prüfwerte vor, so besteht eine letzte Chance zum Bestandsschutz. Ihr Schornsteinfeger kann vor Ort eine so genannte Einstufungsmessung vornehmen. Wenn die Grenzwerte für CO und Staub bei dieser Messung eingehalten werden, können Sie Ihre Feuerstätte aus heutiger Sicht unbefristet und ohne Zusatzmaßnahmen weiter betreiben.
BESONDERHEIT MÜNCHEN: Im Stadtgebiet München gilt ab dem 01.01.2015 eine neue, geänderte Brennstoffverordnung („BStV“). Altanlagen, die vor Inkrafttreten der BStV am 30. Oktober 1999 in Betrieb genommen wurden, dürfen nur über den 31. Dezember 2018 weiter betrieben werden, wenn die Anforderungen der 2. Stufe BImSchV eingehalten werden.
Genauere Informationen finden Sie hier.
BESONDERHEIT AACHEN: Im Stadtgebiet Aachen dürfen Altanlagen nur über den 31.12.2014 hinaus betrieben werden, wenn die Anforderungen der 1. Stufe BImSchV eingehalten werden. Genauere Informationen finden Sie hier
Zu 2.) Bei einer Inbetriebnahme nach dem 22.03.2010 und vor dem 31.12.2014 mussten die Anforderungen der 1. Stufe BImSchV eingehalten werden. Aus heutiger Sicht der Gesetzgebung kann die Feuerstätte unbefristet betrieben werden (Bestandsschutz).
BESONDERHEIT MÜNCHEN: Siehe zu 1.)
Zu 3.) Bei einer Inbetriebnahme nach dem 31.12.2014 mussten/müssen die Anforderungen der 2. Stufe BImSchV eingehalten werden. Aus heutiger Sicht der Gesetzgebung kann die Feuerstätte unbefristet betrieben werden (Bestandsschutz).
Eine allgemeine Ausnahme stellen noch offene Feuerstätten dar (ohne selbstschließende Feuerraumtür). Sofern diese Feuerstätten als offene Feuerstätten geprüft wurden, fallen diese unter eine Ausnahmebestimmung. Sie dürfen ohne Rücksicht auf Abgasgrenzwerte unbefristet „gelegentlich“ betrieben werden. „Gelegentlich“ heißt: 8 Tage je 5 Stunden im Monat. Ein Kamin, der offen betrieben werden kann, bedarf jedoch auch einer ausreichenden Verbrennungsluftversorgung, welche sich fast nie ohne eine größere Luftöffnung ins Freie realisieren lässt.
Vorstehende Aussagen sollen einen verkürzten Überblick über aktuelle Anforderungen und Möglichkeiten bieten. Örtliche oder regionale Vorschriften und Betriebseinschränkungen können hier nicht berücksichtigt werden. Dazu kann Ihnen Ihr Bezirksschornsteinfegermeister bei Bedarf sicher Auskunft erteilen. Auch können wir keine Erklärung zu zukünftigen gesetzlichen oder fachlichen Vorschriften abgeben, von denen wir heute noch keine Kenntnis haben.
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