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Die Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) – Das müssen Sie wissen

Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV)

Die erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, oft abgekürzt als BImSchV, setzt spezifische Anforderungen und Fristen für kleine bis mittelgroße Feuerungsanlagen wie Kamine, Kachelöfen, Kaminöfen und Pelletöfen fest. Diese umfassen verschärfte Grenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid sowie Mindestanforderungen an den Wirkungsgrad der Feuerstätten.

Anforderungen und Fristen der BImSchV

Die erste Stufe der BImSchV trat am 22. März 2010 in Kraft und galt für Feuerstätten, die zwischen diesem Datum und dem 31. Dezember 2014 installiert wurden. Die zweite Stufe, die seit dem 1. Januar 2015 gilt, betrifft Feuerstätten, die nach diesem Datum in Betrieb genommen wurden. Diese Feuerstätten müssen einen Wirkungsgrad zwischen 70 und 90 Prozent erreichen und die Emissionsgrenzwerte von 1,25 g/m³ für Kohlenmonoxid und 0,04 g/m³ für Feinstaub einhalten.

HARK unterstützt die Anforderungen der Bundes-Immissionsschutzverordnung voll und ganz, da unsere Feuerstätten bereits seit Jahren auf optimale Leistungs- und Emissionswerte ausgelegt sind. Wir betrachten die Verordnung als Bestätigung unserer Bemühungen, den Umweltschutz kontinuierlich zu verbessern.

BImSchV kurz erklärt

Es gibt häufig Berichte über ein bevorstehendes Verbot von Feuerstätten ab 2025, aber das bezieht sich nur auf Geräte, die von der letzten Übergangsfrist der BImSchV (Herstellungsdatum zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 21. März 2010) betroffen sind und die keinen Bestandsschutz genießen. Von einem allgemeinen Verbot ist keine Rede – ganz im Gegenteil. Das Gebäudeenergiegesetz ermöglicht es, dass moderne Holzfeuerstätten wie die von HARK in den Mix aus erneuerbaren Energien bei neuen Heizsystemen integriert werden können.

Erfahren Sie in unserem Video die wichtigsten Informationen zur aktuellen Gesetzeslage bezüglich bestehender und geplanter Feuerstätten.

BImSchV-Liste: HARK-Feuerstätten im Überblick

Unsere aktuelle Liste zeigt detailliert, welche Anforderungen unsere aktuellen und zahlreiche ältere Modelle von Kaminöfen, Kamineinsätzen, Kachelofeneinsätzen und Pelletöfen erfüllen, inklusive regionaler Brennstoffverordnungen. Diese Übersicht steht Ihnen hier als PDF zum Download zur Verfügung:

Alle aktuellen HARK-Feuerstätten entsprechen selbstverständlich der zweiten Stufe der BImSchV. Sie dürfen nach aktueller Gesetzgebung unbefristet und ohne weitere Maßnahmen betrieben werden.

Falls Sie für Ihren Bezirks-Schornsteinfegermeister einen Nachweis benötigen, können Sie hier die Leistungserklärung für Ihre HARK-Feuerstätte herunterladen:

Bestandsschutz für alte Feuerstätten

Das Ende der letzten Übergangsfrist der BImSchV bedeutet nicht das Aus für viele ältere Kaminöfen. Vielmehr dürfen auch ältere Feuerstätten, die die Anforderungen der Stufen 1 und 2 der BImSchV nicht erfüllen, weiter betrieben werden, sofern sie Bestandsschutz genießen. Dabei sind Faktoren wie der Zeitpunkt der Erstinbetriebnahme am Aufstellungsort und die geprüften Abgaswerte zu beachten. Bei Einhaltung der Grenzwerte für Staub und CO gemäß Prüfbericht ist ein unbefristeter Betrieb möglich. Sollten die Prüfwerte nicht eingehalten werden, ist je nach Herstellungsdatum der Feuerstätte eine Stilllegung erforderlich:

Datum Typenschild Austausch bis
01.01.1955 – 31.12.1974 31.12.2014
01.01.1975 – 31.12.1984 31.12.2017
01.01.1985 – 31.12.1994 31.12.2020
01.01.1995 – 22.03.2010 31.12.2024

Falls keine Prüfwerte vorliegen, kann Ihr Schornsteinfeger eine Einstufungsmessung vornehmen. Wenn dabei die Grenzwerte für CO und Feinstaub eingehalten werden, ist ein unbefristeter Weiterbetrieb Ihrer Feuerstätte möglich.

Eine Ausnahme bilden offene Feuerstätten ohne selbstschließende Feuerraumtür. Diese dürfen, wenn sie als offene Feuerstätten geprüft wurden, ohne Rücksicht auf Abgasgrenzwerte gelegentlich betrieben werden, was bedeutet: 8 Tage im Monat für je 5 Stunden.

Regionale Besonderheiten beachten

Aufgrund lokaler oder regionaler Vorschriften und Betriebseinschränkungen, wie beispielsweise in Aachen und München, können sich Abweichungen ergeben. Es ist empfehlenswert, vor der Inbetriebnahme einer Feuerstätte den zuständigen Schornsteinfeger zu konsultieren, der Ihnen auch Auskunft über die BImSchV und regionale Besonderheiten geben kann.