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Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) 2024 – Kein Verbot von Kaminen!

Kein generelles Kaminofen-Verbot nach 2024!

Sie brauchen sich keine Sorgen zu machen, denn ab 2024 tritt kein allgemeines Verbot für Kaminöfen in Kraft. Das neue Heizungsgesetz wirkt sich nicht auf die Nutzung von Einzelraumfeuerstätten aus. Wichtig ist lediglich die Beachtung der letzten Übergangsfrist der Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV), die am 31. Dezember 2024 endet. Diese Frist betrifft Kamin- und Holzöfen, die zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 21. März 2010 in Betrieb genommen wurden. Viele dieser Feuerstätten genießen Bestandsschutz. Bei Unsicherheiten über die Weiterführung Ihrer HARK-Feuerstätte können Sie uns jederzeit per E-Mail kontaktieren.

Das GEG und seine Auswirkungen auf Feuerstätten

In den letzten Monaten wurden zahlreiche Gesetzesänderungen im Bereich der Heiztechnik in Politik und Medien diskutiert. Ein zentraler Punkt dabei ist das Gebäudeenergiegesetz (GEG), das seit dem 1. Januar 2024 gilt. Dieses Gesetz betrifft hauptsächlich zentrale Heizungsanlagen, die oft noch mit fossilen Brennstoffen betrieben werden. Der Einbau von Heizungen, die auf Biomasse wie Holz oder Pellets basieren, ist in bestehenden sowie in neuen Gebäuden weiterhin vollständig möglich.

Dezentrale, manuell beschickte Einzelraumfeuerstätten wie Kamine und Öfen sind grundsätzlich nicht vom GEG betroffen. Neue Feuerstätten, die den Anforderungen der zweiten Stufe der BImSchV entsprechen, können nach 2024 in Absprache mit dem zuständigen Schornsteinfeger problemlos installiert und betrieben werden. Das Gesetz regelt sogar, dass solche Feuerstätten bis zu 10 % zum Nutzwärmebedarf beitragen können, der bei neuen Heizsystemen mindestens zu 65 % aus erneuerbaren Energien bestehen muss.

Aktuelle Gesetzeslage zu GEG und BImSchV

Trotz Berichten über ein mögliches Kaminofen-Verbot nach 2024, bezieht sich dies lediglich auf bestimmte Geräte, die vor dem 22. März 2010 in Betrieb genommen wurden. Von einem generellen Verbot ist keineswegs die Rede. Vielmehr ermöglicht das GEG, dass moderne Holz-Feuerstätten wie die Kamine und Öfen von HARK in den Energiemix neuer Heizungsanlagen integriert werden können.

Unser Video bietet Ihnen die wichtigsten Informationen zu den Auswirkungen von GEG und BImSchV auf bestehende und neu zu kaufende Feuerstätten.

Welche Kaminöfen dürfen ab 2025 noch betrieben werden?

Unabhängig vom neuen Heizungsgesetz bleibt die Bundes-Immissionsschutzverordnung gültig. Die erste Stufe der BImSchV für Einzelraumfeuerstätten, die zwischen dem 22. März 2010 und dem 31. Dezember 2014 in Betrieb genommen wurden, setzte am 22. März 2010 ein. Seit dem 1. Januar 2015 ist die zweite Stufe wirksam, die für neu errichtete Anlagen strenge Emissionsgrenzwerte vorschreibt. Diese Maßnahmen dienen der Verbesserung der Luftqualität in Wohngebieten. Alle neuen HARK-Feuerstätten erfüllen problemlos die Anforderungen der zweiten BImSchV-Stufe und können uneingeschränkt genutzt werden. Viele ältere Geräte genießen unter bestimmten Voraussetzungen Bestandsschutz.

Möchten Sie wissen, ob Sie Ihre HARK-Feuerstätte nach 2024 weiterbetreiben können? In unserer BImSchV-Liste, die Sie herunterladen können, finden Sie einen Überblick über unsere aktuellen sowie zahlreiche ältere Modelle.

In welchen Fällen greift ein Kaminofen-Verbot nach 2024?

Am 31. Dezember 2024 endet die Frist für Einzelraumfeuerungsanlagen, deren Typenschild ein Datum zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 21. März 2010 aufweist. Diese dürfen nur weiter betrieben werden, wenn sie an ihrem ursprünglichen Standort verbleiben und die festgelegten Grenzwerte für Feinstaub und Kohlenmonoxid einhalten. Sollten diese Grenzwerte nicht nachgewiesen werden, müssen die betreffenden Feuerstätten bis Ende 2024 entweder stillgelegt, ersetzt oder mit einem wirkungsvollen Partikelfilter nachgerüstet werden.

Der zuständige Schornsteinfeger ist verantwortlich, die Einhaltung dieser Fristen zu überprüfen und den Betreiber rechtzeitig zu informieren. Bei Bedarf kann eine Einstufungsmessung durchgeführt werden, um die Einhaltung der Grenzwerte zu überprüfen. Normalerweise reichen die vom Hersteller bereitgestellten Nachweise aus.

Leistungserklärungen für aktuelle und ältere Öfen und Kamine von HARK können Sie über den folgenden Link herunterladen:

Für welche Feuerstätten gelten grundsätzlich Ausnahmen?

Bestandsschutz gilt auch für Feuerstätten, die vor dem Inkrafttreten der BImSchV im Jahr 2010 in Betrieb genommen wurden und mehr als die festgelegten Grenzwerte für Feinstaub und Kohlenmonoxid emittieren. Dies betrifft unter anderem:

  • Historische Kamine und Öfen, die vor 1950 errichtet wurden und sich noch am ursprünglichen Standort befinden.
  • Einzelraumfeuerungsanlagen, die als einzige Heizquelle einer Wohneinheit dienen.
  • Offene Kamine, die nur gelegentlich (maximal 8 Tage im Monat je 5 Stunden) genutzt werden.
  • Handwerklich fest verbaute Kachel- und andere Wärmespeicheröfen.
  • Holzherde und -backöfen mit einer Heizleistung unter 15 kW.
  • Badeöfen.

Holzofen-Verbot mit Staubabscheider vermeiden

Feuerstätten, die aufgrund der BImSchV einer Stilllegung drohen, können mit einem elektrostatischen Staubabscheider nachgerüstet werden. Dieser wird je nach baulichen Gegebenheiten installiert und sorgt bei Betrieb dafür, dass sich Feinstaub an den Wänden des Schornsteins oder des Rauchrohrs ablagert. Bei der turnusmäßigen Reinigung durch den Schornsteinfeger kann der Staub dann problemlos entfernt und umweltfreundlich entsorgt werden. Es sollte jedoch abgewogen werden, ob eine Nachrüstung finanziell sinnvoll ist, da oft die Anschaffung eines neuen Kamins oder Kaminofens nach neuer Norm kostengünstiger ist und weniger Betriebskosten verursacht.